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Allgemeine Geschäftsbedingungen

O P R N

Objekt-und Personenschutz

Rhein-Neckar

1.

Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, den ihr erteilten Auftrag nach besten Wissen und Können zu erledigen. Nur bei Fahrlässigkeit kann sie in Haftung genommen werden.

2.

Art und Weise der Auftragsdurchführung bestimmt die Auftragsnehmerin nach pflichtgemäßen Ermessen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber.

3.

Die Auftragnehmerin wird über alle, was ihr aufgrund des Auftrages zur Kenntnis gelangt, Schweigen gegenüber jedem Dritten (mit Ausnahme der Beauftragten Rechtsanwaltkanzlei) waren. Das gilt auch für Mitarbeiter und Angestellte.

4.

Soweit nichts anders vereinbart ist, verpflichtet sich die Auftragnehmerin, schriftlichen Bericht zu erstatten.

5.

Die Berichte sind nur für den Auftraggeber und der umseitigen Rechtsanwaltskanzlei bestimmt und von diesem streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe eines Berichtes an Dritte.

6.

Der Auftrageber hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Informationen der Auftragnehmerin.

7.

Die Erledigung des Auftrags wird von der Entrichtung des Grundhonorars abhängig gemacht.

8.

Der Auftraggeber kann jederzeit, die Auftragnehmerin nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kündigen. Bei vorzeitiger Kündigung des Auftrages hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf Berichterstattung.

9.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Dauer des Auftrages nach Auftragserteilung nicht selbst in der Sache tätig zu werden oder Dritte tätig werden zu lassen, sofern Gefahr besteht, dass die Tätigkeit der Auftragnehmerin behindert werden könne.

10.

Der Auftraggeber versichert mit seiner Unterschrift, dass seine Angaben bezüglich des berechtigten Interesses an der Auftragsdurchführung den Tatsachen entsprechen und dass keine gesetzwidrigen, sittenwidrigen oder staatsgefährdenden Ziele verfolgt werden..

11.

Sollten einzelne Positionen dieser Geschäftsbedingungen unzulässig oder unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Positionen nicht berührt, soweit diese für sich alleine nach dem Sinn und dem Zweck des geschlossenen Vertrages entsprechen. Die unwirksame Position soll durch eine solche ersetzt bzw. ergänzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt.

12.

Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

13.

Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin. Besonderer Gerichtsstand ist gemäß § 29 ZPO der Erfüllungsort.

§ 32 II Bundesdatenschutzgesetz

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat. Die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Mittel für ihre glaubhafte Darlegung sind aufzuzeichnen.

 

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